Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ETHOS Verein für Ethik und Philosophie“. Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „ETHOS e.V. Verein für Ethik und Philosophie“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Kultur.

Die Bildung wird durch den Verein gefördert, indem er Ferienseminare zu ethischen und philosophischen Themen, Fort- und Weiterbil- dungsveranstaltungen für alle i.d.S. Interessierten und Vorträge über ethische und philo- sophische Probleme unmittelbar organisiert und durchführt.

Die Kultur wird durch den Verein gefördert, indem er eine öffentlich zugängliche Bibliothek mit ethischer und philosophischer Literatur unmittelbar einrichtet und unterhält.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein erstrebt keine Gewinne.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitgliedschaft kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person beantragen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins bejaht. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern, stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen und gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grobe Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand i.S. § 26 BGB besteht aus dem ersten 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten der Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Zusatz: Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als DM 1000,- verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus a) dem Vorstand, b) dem Kassenwart, c) dem Schriftführer und d) dem Bibliothekar.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung;
  • Entscheidung über Anschaffungen für die Vereinsbibliothek. Über Anschaffungen entscheidet der Vorstand einstimmig.
  • Der Vorstand faßt über Aufnahmeanträge von Mitgliedern Beschluß.
  • Der Vorstand verpflichtet sich zu mindestens einer Vortragsveranstaltung pro Jahr. Weitergehende Tätigkeiten als Dozent, Seminarleiter usw. können wie bei externen Kräften honoriert werden.

§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Notwendig dafür sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von allen fünf Mitgliedern beschlußfähig. Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von vier Stimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit dies sich aus Satzung und Gesetz sich ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zum Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

Sind weniger als sieben Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die den Zwecken des „ETHOS e.V. Vereins für Ethik und Philosophie“ nahesteht und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 25.9. 1997 in Leipzig von der Gründungsversammlung beschlossen.